§ 19 des Arbeitsschutzgesetzes
Arbeitssicherheit ist die Minimierung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.
Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 macht es erforderlich, dass Bauherren bei der Planung und Ausführung ihrer Bauvorhaben geeignete Koordinatoren einsetzen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz auf Baustellen für Beschäftigte wesentlich verbessert wird.
Sie sind Bestandteil des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes um geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, sowie bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifen.
Derjenige, der als Unternehmer oder als vom Unternehmer Beauftragter, wie betrieblicher Vorgesetzter, Meister, Betriebsleiter, Geschäftsführung und Aufsichtsrat, Arbeiten beauftragt oder zulässt, die nicht den Regelwerken und Normen der jeweiligen Branche entsprechen, kann persönlich straf- und zivilrechtlich belangt werden.
Unsere Mitarbeiter sind qualifizierte Sicherheitskoordinatoren nach RAB 30 Anlage C für SiGe Koordinatoren nach Baustelle IV - Spezielle Koordinatoren.
Unsere Serviceleistungen umfassen:
Überprüfung aller notwendigen Papiere vor Arbeitsaufnahme
Unterweisung der Mitarbeiter für Montagearbeiten und/oder Inbetriebnahme
Überwachen der Montage und/oder Inbetriebnahme
Dokumentation aller sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Vorgänge